LAG Köln - Urteil vom 12.12.1995
9 Sa 893/95
Normen:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 30.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2646/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und tatsächlicher Arbeit

LAG Köln, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 893/95

DRsp Nr. 2001/4319

Arbeitsverhältnis: Befristung - Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und tatsächlicher Arbeit

1. Diente die Tätigkeit nicht der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung und waren hierdurch nicht "besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit" zu erwerben gewesen, wie dies im Arbeitsvertrag unter Bezugnahme auf § 57b Abs. 2 Nr. 3 HRG geregelt wurde, war die Befristung ist unwirksam, weil der im Arbeitsvertrag genannte Befristungsgrund nicht gegeben war. 2. Zwar steht der Umstand, daß ein Arbeitnehmer bereits seit Jahren habilitiert ist, nicht der Annahme entgegen, daß grundsätzlich durch eine weitere befristete Anstellung "besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit" erworben werden können. Voraussetzung hierfür ist aber, daß der Mitarbeiter in einem anderen Aufgabenbereich eingesetzt ist, es reicht nicht aus, daß er - wie hier - neben unveränderter Verwaltungs- und Lehrtätigkeit seit langen Jahren eine im wesentlichen gleiche Tätigkeit auf dem gleichen Arbeitsplatz im gleichen unbefristeten Forschungsprojekt verrichtet.

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand: