BAG - Urteil vom 21.10.1954
2 AZR 25/53
Normen:
ATO § 19 Abs. 2 ; BGB §§ 134 140 620 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 Art. 28 Abs. 1 Art. 79 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; TO A § 1 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BAGE 1, 128
AP Nr. 7 zu § 1 KSchG
AuR 1955, 92
SAE 1956, 33
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 337/53

Arbeitsverhältnis: Befristung

BAG, Urteil vom 21.10.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 25/53

DRsp Nr. 2007/23170

Arbeitsverhältnis: Befristung

»1. Mehrfach befristete Arbeitsverträge (Kettenverträge) sind nicht in jedem Falle unzulässig. Die Befristung ist jedoch unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz nimmt und ein verständiger Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hätte. Die Nichtigkeit der Befristungsabrede ergreift in diesem Falle nicht das gesamte übrige Dienstverhältnis, da der Gedanke des Kündigungsschutzes sonst in sein Gegenteil verkehrt würde. Der Arbeitsvertrag endet in diesem Falle regelmäßig durch eine fristgemäße Kündigung; die Kündigungsschutzklage ist gegeben. 2. Diese Grundsätze gelten auch für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. 3. Die ATO und die TOA schließen befristete Arbeitsverträge nicht aus.«

Normenkette:

ATO § 19 Abs. 2 ; BGB §§ 134 140 620 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 Art. 28 Abs. 1 Art. 79 ;