I. ArbG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.1986 - 5 Ca 4816/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.1987 - 10 Sa 1912/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Arbeitsverhältnis: Befristung, Abdingbarkeit, Rechtfertigung der Befristung
BAG, Urteil vom 24.02.1988 - Aktenzeichen 7 AZR 454/87
DRsp Nr. 2007/24571
Arbeitsverhältnis: Befristung, Abdingbarkeit, Rechtfertigung der Befristung
»1. Bei der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1BeschFG 1985 handelt es sich um eine einseitig zwingende gesetzliche Vorschrift, die für den Zeitraum ihrer Geltungsdauer (1.5.1985 bis 1.1.1990) zugunsten des Arbeitnehmers einzelvertraglich in der Weise abbedungen werden kann, daß es - trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 1 § 1BeschFG 1985 - für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung eines sachlichen Grundes bedarf (in Anknüpfung an BAGE 56, 155).2. Die gesetzliche Befristungsregelung des Art. 1 § 1BeschFG 1985 kann zugunsten des Arbeitnehmers bereits im Arbeitsvertrag oder auch durch eine entsprechende nachträgliche Vereinbarung abbedungen werden.3. Allgemeine beschäftigungs- und sozialpolitische Erwägungen sind nicht geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrages aus sozialen Gründen sachlich zu rechtfertigen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, insbesondere BAGE 47, 44 = AP Nr. 88 zu § 620BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG AP Nr. 91 zu § 620BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«