BAG - Urteil vom 06.12.1989
7 AZR 441/89
Normen:
BGB §§ 611, 620 ; BeschFG Art. 1 § 1 ; TVG §§ 1, 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG 1985
BAGE 63, 363
BB 1990, 1634
BB 1990, 1846
BB 1990, 70
DB 1990, 1669
DRsp VI(602)94b
EBE/BAG 1990, 108
EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 11
MDR 1990, 1040
NZA 1990, 741
PersR 1990, 341
PersV 1992, 127
SAE 1991, 68
SAE 1991, 741
ZTR 1990, 438
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 17 Sa 1564/88 - 11.05.8989 - ArbG Bocholt - 2 Ca 601/88 - 08.07.88,

Arbeitsverhältnis: Befristung, mehrmalige - Zulässigkeit nach dem BeschFG - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 441/89

DRsp Nr. 1992/5921

Arbeitsverhältnis: Befristung, mehrmalige - Zulässigkeit nach dem BeschFG - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

1. Nach Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 dürfen dieselben Arbeitsvertragsparteien auch mehrmals befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von 18 Monaten abschließen, sofern es sich dabei jedesmal um eine Neueinstellung handelt. Eine solche liegt vor, wenn zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt und die Arbeitsverhältnisse nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeschFG 1985). 2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Neueinstellung iS des Art 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985, wenn er die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages auf diese Vorschrift stützen will. 3. Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1985 lässt es nicht zu, die dort normierte Höchstdauer der Befristung auf mehrere hintereinandergeschaltete, in einem engen sachlichen Zusammenhang stehende befristete Arbeitsverträge aufzuteilen.

Normenkette:

BGB §§ 611, 620 ; BeschFG Art. 1 § 1 ; TVG §§ 1, 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres letzten (zweiten) Arbeitsverhältnisses.