BAG - Urteil vom 06.12.1989
7 AZR 129/89
Normen:
BGB §§ 611, 620 ; BeschFG Art.1 § 1 ; TVG §§ 1, 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Herne, vom 15.12.1988vom 15.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1472/88 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 912/88

Arbeitsverhältnis: Befristung, mehrmalige - Zulässigkeit nach dem BeschFG - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 129/89

DRsp Nr. 2001/5128

Arbeitsverhältnis: Befristung, mehrmalige - Zulässigkeit nach dem BeschFG - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

1. Nach Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 dürfen dieselben Arbeitsvertragsparteien auch mehrmals befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von 18 Monaten abschließen, sofern es sich dabei jedesmal um eine Neueinstellung handelt. Eine solche liegt vor, wenn zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt und die Arbeitsverhältnisse nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeschFG 1985). 2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Neueinstellung iS des Art 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985, wenn er die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages auf diese Vorschrift stützen will. 3. Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1985 lässt es nicht zu, die dort normierte Höchstdauer der Befristung auf mehrere hintereinandergeschaltete, in einem engen sachlichen Zusammenhang stehende befristete Arbeitsverträge aufzuteilen.

Normenkette:

BGB §§ 611, 620 ; BeschFG Art.1 § 1 ; TVG §§ 1, 4 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres letzten (zweiten) Arbeitsvertrages.