BAG - Urteil vom 16.01.1987
7 AZR 487/85
Normen:
BGB § 620 ; BHO § 21 § 45 ;
Fundstellen:
BAGE 55, 1
AP Nr. 111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
EzA § 620 BGB Nr. 93
EzBAT SR 2y BAT Haushaltsrecht Nr. 4
NZA 1988, 279
Vorinstanzen:
I. ArbG Bonn - Urteil vom 27.02.1985 - 3 Ca 2822/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Köln - Urteil vom 12.06.1985 - 2 Sa 357/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Befristung wegen einer künftig wegfallenden Stelle, Fehlen eines sachlichen Befristungsgrundes

BAG, Urteil vom 16.01.1987 - Aktenzeichen 7 AZR 487/85

DRsp Nr. 2007/24602

Arbeitsverhältnis: Befristung wegen einer "künftig wegfallenden" Stelle, Fehlen eines sachlichen Befristungsgrundes

»Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf einer Stelle eingestellt, die im Haushaltsplan mit einem auf ein künftiges Haushaltsjahr datierten kw (künftig wegfallend)- Vermerk versehen ist, so rechtfertigt dies nur dann die Befristung des Arbeitsvertrags, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß die Stelle zu dem im kw-Vermerk genannten Zeitpunkt tatsächlich wegfallen wird. Allein der kw-Vermerk als solcher reicht zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 620 ; BHO § 21 § 45 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der vereinbarten Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 1986.