BAG - Urteil vom 11.12.1956
3 AZR 61/54
Normen:
BGB § 317 § 318 § 319 § 320 Abs. 1 § 611 ; GG Art. 7 Abs. 1 ; Preußische VO betreffend die Anstellung von Direktoren und Lehrer der Gymnasien usw. vom 9. Dezember 1842 (Ges.Slg. 1843 S, 1) § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten
BAGE 3, 258
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 156/53

Arbeitsverhältnis: Begründung bzw. Bestätigung des Beschäftigungsverjhältnisses durch das Schulkollegium

BAG, Urteil vom 11.12.1956 - Aktenzeichen 3 AZR 61/54

DRsp Nr. 2007/22948

Arbeitsverhältnis: Begründung bzw. Bestätigung des Beschäftigungsverjhältnisses durch das Schulkollegium

»1. Zur Beschäftigung von Lehrkräften an den Städtischen Höheren Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen bedarf es ihrer Bestätigung durch das Schulkollegium als staatlicher Schulaufsichtsbehörde. 2. Dies gilt auch für die Arbeitsverhältnisse nichtbeamteter Lehrkräfte. 3. Eine solche Lehrkraft kann auch in der Weise beschäftigt werden, daß das Schulkollegium sie anstellt und der Gemeinde zur Verwendung an einer Städtischen Höheren Schule überläßt. 4. In einem solchen Falle kann die Lehrkraft auch einen Gehaltsanspruch gegen die Gemeinde erwerben. 5. Erhält ein nichtbeamteter Lehrer vom Schulkollegium einen "Beschäftigungsauftrag" für eine Städtische Höhere Schule mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs dieses Auftrages, dann bedeutet das nicht, daß ein unmittelbar mit der Stadt begründetes Arbeitsverhältnis im Falle des Widerrufs ohne weiteres endet. Der Widerruf bedeutet vielmehr nur die Rücknahme der Bestätigung und kann ein Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Stadt sein.«

Normenkette:

BGB § 317 § 318 § 319 § 320 Abs. 1 § 611 ; GG Art. 7 Abs. 1 ; Preußische VO betreffend die Anstellung von Direktoren und Lehrer der Gymnasien usw. vom 9. Dezember 1842 (Ges.Slg. 1843 S, 1) § 1 ;

Tatbestand: