BAG - Urteil vom 13.02.1964
2 AZR 286/63
Normen:
BGB § 242 ; BetrVG § 66 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; Truppenvertrag Art. 44;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu Art. 1 GG
AuR 1964, 122
AuR 1964, 283
BAGE 15, 275
BB 1964, 472
BetrR 1964, 203
DAR 1964, 154
DB 1964, 302
DB 1964, 554
JR 1965, 450
JZ 1964, 772
MDR 1964, 535
RdA 1964, 196
RiA 1964, 222
SAE 1964, 223
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg (Stuttgart) Urteil - 05.04.1963 - 4 Sa 2/63 ,

Arbeitsverhältnis: durch Arbeitgeber veranlasste Eignungsprüfung eines Omnibusfahrers - Menschenwürde

BAG, Urteil vom 13.02.1964 - Aktenzeichen 2 AZR 286/63

DRsp Nr. 2000/10317

Arbeitsverhältnis: durch Arbeitgeber veranlasste Eignungsprüfung eines Omnibusfahrers - Menschenwürde

»1. Eine vom Arbeitgeber veranlasste psychologische Untersuchung eines Omnibusfahrers durch eine hierfür zuständige Stelle tastet die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen jedenfalls dann nicht an, wenn der Fahrer durch verkehrswidriges Verhalten Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gegeben hatte und wenn er der Untersuchung zugestimmt hat. 2. Erhebliche und begründete Zweifel eines Arbeitgebers an der Eignung eines bei ihm beschäftigten Omnibusfahrers können eine ordentliche Änderungskündigung als betriebsbedingt rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrVG § 66 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; Truppenvertrag Art. 44;

Tatbestand:

Der Kläger war seit Juli 1959 bei einer Dienststelle der amerikanischen Streitkräfte in Stuttgart als Omnibusfahrer beschäftigt. Bei Dienstbeginn war er Inhaber des deutschen Führerscheins der Klasse 2. Die amerikanischen Streitkräfte erteilten ihm die Erlaubnis zum Fahren von Omnibussen.