LAG Hamm - Urteil vom 24.10.1996
17 Sa 1630/96
Normen:
AEVO § 5 Satz 2 Nr. 4, Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; AFG § 19 Abs. 1 ; AuslG § 12 Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
EzBAT § 4 Arbeitserlaubnis Nr. 3
ZTR 1997, 90

Arbeitsverhältnis: Erlöschen der Arbeitserlaubnis

LAG Hamm, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 1630/96

DRsp Nr. 2001/5816

Arbeitsverhältnis: Erlöschen der Arbeitserlaubnis

1. Ist die Laufzeit der einem ausländischen Arbeitnehmer von der Ausländerbehörde zunächst längerfristig erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen wesentlicher Änderung der Voraussetzungen nachträglich gemäß § 12 Abs. 2 AuslG abgekürzt worden, erlischt die diesem ausländischem Arbeitnehmer vom Arbeitsamt erteilte Arbeitserlaubnis mit Ablauf der im Änderungsbescheid der Ausländerbehörde für die Aufenthaltserlaubnis abgekürzten Frist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AEVO von Gesetzes wegen, falls im Änderungsbescheid der Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung dieses Änderungsbescheides nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, falls der Antrag des ausländischen Arbeitnehmers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht abgelehnt, falls auf Widerspruch des ausländischen Arbeitnehmers durch die Ausländerbehörde der Änderungsbescheid (noch) nicht abgeändert und falls dem ausländischen Arbeitnehmer durch das Arbeitsamt noch keine neue Arbeitserlaubnis nach § 5 Satz 2 Nrn. 4 oder 5 AEVO erteilt worden ist.