BAG - Urteil vom 22.11.1956
2 AZR 192/54
Normen:
BGB § 126 § 127 ; KSchG (1951) § 3 § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 4 KSchG
AuR 1957, 95
BAGE 3, 239
BArbBl 1958, 14
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 07.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 20/54

Arbeitsverhältnis: Form der Kündigung, Verspätete Klage wegen Sozialwidrigkeit

BAG, Urteil vom 22.11.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 192/54

DRsp Nr. 2007/22963

Arbeitsverhältnis: Form der Kündigung, Verspätete Klage wegen Sozialwidrigkeit

»1. Wenn keine besondere Form für die Kündigung vorgeschrieben ist, kann es nur darauf ankommen, ob der zu Kündigende deutlich ersehen kann, daß die ihm ausgesprochene Kündigung von einem Kündigungsberechtigten ausgesprochen worden ist. 2. Die verspätete Klage wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung ist auch in dem Falle, daß mit der Klage gleichzeitig ein nicht unter die Dreiwochenfrist des § 3 KSchG fallender Klagegrund geltend gemacht wird, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 KSchG zugelassen.«

Normenkette:

BGB § 126 § 127 ; KSchG (1951) § 3 § 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit August 1946 im A.-Lager G. als Putzfrau beschäftigt, und zwar zunächst bei der International R. Organisation (IRO) und nach Übernahme des Betriebs durch die Beklagte seit dem 01. Februar 1952 bei dieser. Am 15. Mai 1952 richtete die Beklagte an die Klägerin ein formularmäßig vervielfältigtes und mit der faksimilierten Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten versehenes Schreiben folgenden Wortlauts:

"Bremer Überseeheim Bremen, den 15. Mai 1952

G.m.b.H.

Herrn/Frau/Fräulein

P. J.