LAG Thüringen - Urteil vom 03.11.1995
3 Sa 75/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz. 1 § 10 Abs. 1 § 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 05.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 156/94

Arbeitsverhältnis: gerichtliche Auflösung - Wahlmöglichkeit bei mehreren Tatbeständen

LAG Thüringen, Urteil vom 03.11.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 75/95

DRsp Nr. 2001/12142

Arbeitsverhältnis: gerichtliche Auflösung - Wahlmöglichkeit bei mehreren Tatbeständen

»1. Einzelfall einer außerordentlichen sowie ordentlichen Kündigung, welche jeweils im Wesentlichen auf die behauptete Mitteilung interner Geschäftsunterlagen an Dritte gestützt wurden.2. Kann ein Arbeitnehmer ein von ihm verfolgtes Auflösungsbegehren sowohl auf die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG als auch auf § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG stützen, so kann er zwischen diesen Rechtsgrundlagen seines Auflösungsbegehrens wählen.3. Zu den Anforderungen an einen Auflösungsantrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz. 1 § 10 Abs. 1 § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 05.01.1995 (Bl. 64 - 66 d. A.) Bezug genommen.