BAG - Beschluss vom 28.11.1956
GS 3/56
Normen:
BGB § 620 ; KSchG (1951) § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 1 KSchG
AuR 1957, 120
BAGE 3, 245
BArbBl 1958, 12
DVBl 1958, 201
DÖV 1957, 291
NJW 1957, 517
Vorinstanzen:
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 413/54
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 79/55

Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung

BAG, Beschluss vom 28.11.1956 - Aktenzeichen GS 3/56

DRsp Nr. 2007/22959

Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung

»1. Werden im öffentlichen Dienst durch den Haushaltsplan bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen für Dienststellen oder für Betriebe gestrichen, so ist das als dringendes betriebliches Erfordernis iS des § 1 Abs. 2 KSchG anzusehen. 2. Ordnet der Haushaltsplan für Dienststellen oder Betriebe allgemeine Einsparungen an, ohne genau bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen als wegfallend zu bezeichnen, so liegt darin allein kein dringendes betriebliches Erfordernis iS des § 1 Abs. 2 KSchG. 3. Im Falle zu 2. ist jedoch die Kündigung dann durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn zur Durchführung der im Haushaltsplan festgelegten Einsparung durch eine Änderung der Verwaltungs- oder Arbeitsorganisation innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes, die ihrerseits nicht nachprüfbar ist, Arbeitsplätze entbehrlich gemacht worden sind, die mit den zu kündigenden Arbeitnehmer besetzt sind. 4. § 1 Abs. 3 KSchG bleibt unberührt.«

Normenkette:

BGB § 620 ; KSchG (1951) § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Feststellung des Haushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1954 (GVBl 1954, 59) stellt einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalt fest und bestimmt in § 3: