BAG - Urteil vom 19.08.1975
1 AZR 613/74
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 § 102 Abs. 1 ; BGB § 242 § 615 ; KSchG § 4 § 14 ; RTV Groß- und Außenhandel NRW § 9 ; ZPO § 258 § 323 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 230
AP Nr. 5 zu § 102 BetrVG 1972
ARST 1976, 117
BB 1975, 1485
DB 1975, 2138
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 15
SAE 1976, 261
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 826/73

Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Anhörung des Betriebsrats, Beweislast für die Anhörung, Wiederkehrende Leistungen nach RTV Groß- und Einzelhandel NRW, Gehaltsfortzahlung und Annahmeverzug

BAG, Urteil vom 19.08.1975 - Aktenzeichen 1 AZR 613/74

DRsp Nr. 2007/24671

Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Anhörung des Betriebsrats, Beweislast für die Anhörung, Wiederkehrende Leistungen nach RTV Groß- und Einzelhandel NRW, Gehaltsfortzahlung und Annahmeverzug

»1. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist als Vorfrage auch zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist und deshalb die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG entfällt. 2. Der Leiter eines Verbrauchermarktes mit 45 Arbeitnehmern ohne nennenswerten eigenen Entscheidungsspielraum in personellen oder kaufmännischen Angelegenheiten oder bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat ist auch dann kein leitender Angestellter, wenn er Betriebsleiter eines Betriebes mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Betriebsrat ist. 3. Im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitgeber im Streitfall beweisen, daß vor einer von ihm ausgesprochenen Kündigung der Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG gehört worden ist oder nicht gehört zu werden brauchte, weil es sich um die Kündigung eines leitenden Angestellten handelte. 4. Gehen die Parteien eines Arbeitsverhältnisses einverständlich davon aus, ein Arbeitnehmer sei leitender Angestellter, so ist dieser gleichwohl nicht gehindert, im Kündigungsschutzprozeß geltend zu machen, er falle nicht unter den Personenkreis des § 5 Abs. 3 BetrVG.