BAG - Urteil vom 08.12.1955
2 AZR 13/54
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 620 § 626 ; MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG
BAGE 2, 233
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 525/53

Arbeitsverhältnis: Kündigung während der Schwangerschaft, Anfechtung der Kündigungserklärung

BAG, Urteil vom 08.12.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 13/54

DRsp Nr. 2007/23035

Arbeitsverhältnis: Kündigung während der Schwangerschaft, Anfechtung der Kündigungserklärung

»1. Der Senat verbleibt bei seiner bereits in der Entscheidung BAGE 2, 32 ff. ausgesprochenen Auffassung, daß einer werdenden Mutter, der von der Besatzungsmacht gekündigt wurde, während der Schutzfrist des § 9 MuSchG die Vergütung von dem vergütungspflichtigen Land fortzuzahlen ist. 2. § 9 MuSchG schließt weder eine Kündigung durch die schwangere Arbeitnehmerin noch eine vertragliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus. 3. Der Kündigungsschutz des § 9 MuSchG bezieht sich nicht nur auf befristete ordentliche Kündigungen, sondern auch auf fristlose Entlassungen aus wichtigem Grund, wobei § 9 Abs. 2 MuSchG jedoch die Möglichkeit gibt, daß die hiernach zuständige oberste Landesarbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären kann. 4. Zur Frage der Anfechtbarkeit der Willenserklärung einer schwangeren Besatzungsangestellten, mit der sie sich bei wegen Diebstahls angedrohter fristloser Entlassung zu freiwilligem Ausscheiden bereiterklärt.«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 620 § 626 ; MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand: