LAG Baden-Württemberg, vom 26.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 37/53
Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen Arbeitsmangels
BAG, Urteil vom 08.11.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 302/54
DRsp Nr. 2007/22969
Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen Arbeitsmangels
»1. Bei kurzen Kündigungsfristen muß der Arbeitsmangel im Zeitpunkt des Anspruchs der Kündigung regelmäßig greifbare Formen angenommen haben.2. Arbeitsstreckung ist nicht in jedem Betriebe möglich.«