LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.1995
9 Sa 996/95
Normen:
BGB §§ 620 622 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA 1996, 1156
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 14.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 968/95

Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist - Probezeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 996/95

DRsp Nr. 1999/8257

Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist - Probezeit

Haben die Parteien im Arbeitsvertrag lediglich eine Probezeit und eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit in der Regel mit einer kürzeren tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden, weil die Vereinbarung eines Probearbeitsverhältnisses in der Regel auch die stillschweigende Vereinbarung der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfrist enthält.

Normenkette:

BGB §§ 620 622 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien herrscht Streit über die während der Probezeit einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist.

Die Klägerin trat gemäß schriftlichem Anstellungsvertrag vom 15.11.1994 ab 01.01.1995 als Mitarbeiterin im Sekretariat in die Dienste der Beklagten, die eine Warenhandelsgesellschaft betreibt. Bei 20-stündiger wöchentlicher Arbeitszeit belief sich das Monatsgehalt der Klägerin zuletzt auf 2.000,-- DM brutto.

Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von sechs Monaten. Hierzu heißt es in der vertraglichen Regelung wie folgt:

"Der Vertrag beginnt am 01.01.95. eine Probezeit von 6 Monaten wurde vereinbart. Nach Beendigung der Probezeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.

Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern 6 Wochen vor Ablauf eines Quartals gekündigt werden.