BAG - Urteil vom 16.10.1956
3 AZR 202/54
Normen:
RegelungsG (G131) § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 7 RegelungsG
BAGE 3, 120
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 18.03.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LA 670/53

Arbeitsverhältnis: Nichtberücksichtigung von Ernennungen/Beförderungen nach § 7 ABs. 1 RegelungsG

BAG, Urteil vom 16.10.1956 - Aktenzeichen 3 AZR 202/54

DRsp Nr. 2007/22985

Arbeitsverhältnis: Nichtberücksichtigung von Ernennungen/Beförderungen nach § 7 ABs. 1 RegelungsG

»1. Eine Rehabilitierung im Entnazifizierungsverfahren steht der Anwendung des § 7 Abs. 1 des RegelungsG nicht entgegen. 2. Nur solche Ernennungen und Beförderungen, die ohne sachliche Berechtigung erfolgt sind, den Gepflogenheiten des öffentlichen Dienstes widersprechen und somit aus parteipolitischen Gründen veranlaßt worden sind, bleiben nach § 7 Abs. 1 des RegelungsG unberücksichtigt.«

Normenkette:

RegelungsG (G131) § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1887 geborene Kläger war seit 1910 im Betriebe der Berliner Straßenbahn tätig. Er wurde als Schaffner und seit 1923 zeitweise auch als Lehrschaffner verwendet. Zusätzlich erwarb er den Befähigungsnachweis für die Führung von Motorfahrzeugen. Ein Bewerbungsgesuch um die Stelle eines Aufsehers im Jahre 1927 wurde ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Am 01. Juli 1934 erfolgte die Ernennung des Klägers zum Aufseher und damit seine Übernahme in das Angestelltenverhältnis. Am 01. August 1937 wurde er zum Oberaufseher befördert. Wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP wurde er im Jahre 1945 entlassen.