BAG - Urteil vom 20.05.1988
2 AZR 682/87
Normen:
ArbPlSchG § 1 ; BGB § 242 § 273 § 323 § 616 ; EWG-Vertrag Art. 177 ; KSchG § 1 ; ZPO § 138 § 561 ;
Fundstellen:
BAGE 59, 32
AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung
ARST 1989, 125
BB 1990, 207
BetrR 1989, 132
BetrVG EnnR KSchG § 1 (2)
DB 1989, 985
EWiR 1989, 1027
EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 3
EzBAT § 53 BAT Personenbedingte Kündigung Nr. 2
JR 1989, 440
MDR 1989, 669
NJW 1989, 1694
NZA 1989, 464
SAE 1990, 255
ZTR 1989, 239
Vorinstanzen:
I. ArbG Darmstadt - Urteil vom 24.02.1987 - 3 Ca 421/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.08.1987 - 6 Sa515/87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes im ausländischen Heimatstaat

BAG, Urteil vom 20.05.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 682/87

DRsp Nr. 2007/24565

Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes im ausländischen Heimatstaat

»1. Ein Arbeitnehmer, auf den wegen seiner fremdstaatlichen Staatsangehörigkeit das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht anzuwenden ist, kann sich hinsichtlich seiner Arbeitspflicht nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn er in seinem Heimatstaat eine Wehrpflicht von mehr als zwei Monaten abzuleisten hat (im Anschluß an BAGE 41, 229 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB). 2. In diesem Falle kann eine ordentliche Kündigung aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt und nicht durch zumutbare personelle oder organisatorische Maßnahmen zu überbrücken ist. 3. Zu den zumutbaren Überbrückungsmaßnahmen kann auch eine Stellenausschreibung für eine Aushilfskraft über den Bereich des Beschäftigungsbetriebes hinaus gehören, und zwar dann, wenn der Arbeitgeber im Unternehmensbereich einen Personalabbau betreibt oder plant.«

Normenkette:

ArbPlSchG § 1 ; BGB § 242 § 273 § 323 § 616 ; EWG-Vertrag Art. 177 ; KSchG § 1 ; ZPO § 138 § 561 ;

Tatbestand: