BAG - Urteil vom 11.03.1976
2 AZR 43/75
Normen:
BetrVG § 95 § 102 § 117 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 40
AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972
ARST 1976, 152
BB 1976, 883
DB 1976, 1387
EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 1
RdA 1976, 270
SAE 1977, 145
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1021/74

Arbeitsverhältnis: Richtlinien für die Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung

BAG, Urteil vom 11.03.1976 - Aktenzeichen 2 AZR 43/75

DRsp Nr. 2007/24849

Arbeitsverhältnis: Richtlinien für die Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung

»Richtlinien über die personelle Auswahl bei Kündigungen nach Maßgabe des § 95 BetrVG oder einer entsprechenden Tarifnorm (§ 117 Abs. 2 BetrVG) können die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl von Arbeitnehmern im Falle betriebsbedingter Kündigungen regeln. Solche Auswahlrichtlinien dürfen nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG verstoßen und etwa allein auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellen, während das Lebensalter und die Familienverhältnisse außer Betracht bleiben. In einem solchen Falle sind die Auswahlrichtlinien unbeachtlich und es ist allein danach zu entscheiden, wie es durch § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in seiner Ausgestaltung durch die Rechtsprechung vorgeschrieben ist. «

Normenkette:

BetrVG § 95 § 102 § 117 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ;

Hinweise: