BAG - Urteil vom 25.09.1956
3 AZR 102/54
Normen:
BGB § 620 Abs. 2 ; KSchG (1952) § 1 Abs. 2 ; ZPO § 41 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 KSchG
BAGE 3, 155
BArbBl 1957, 346
SAE 1957, 43
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 100/53

Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung, Begriff des Beschäftigungsbetriebs

BAG, Urteil vom 25.09.1956 - Aktenzeichen 3 AZR 102/54

DRsp Nr. 2007/22992

Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung, Begriff des Beschäftigungsbetriebs

»1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die anderweite Unterbringung eines Arbeitnehmers zu versuchen, bevor er ihm aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kündigt, beschränkt sich auf den Beschäftigungsbetrieb. 2. Dies gilt auch bei großen Unternehmen der öffentlichen Hand (Bundesbahn) mit zahlreichen Betrieben oder Dienststellen. 3. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag berechtigt ist, den Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung in einen anderen Betrieb oder eine andere Dienststelle desselben Unternehmens zu versetzen.«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 2 ; KSchG (1952) § 1 Abs. 2 ; ZPO § 41 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1938 bei der Beklagten tätig und seit 1946 Bahnunterhaltungsarbeiter bei der Bahnmeisterei K.

Mit Schreiben vom 17. März 1953 kündigte ihm die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats zum 18. Juni 1953 wegen "dauernder Arbeitsunwilligkeit - selbst bei Zuweisung leichtester Arbeit - und Arbeitsverweigerung".