Der Kläger war seit 1938 bei der Beklagten tätig und seit 1946 Bahnunterhaltungsarbeiter bei der Bahnmeisterei K.
Mit Schreiben vom 17. März 1953 kündigte ihm die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats zum 18. Juni 1953 wegen "dauernder Arbeitsunwilligkeit - selbst bei Zuweisung leichtester Arbeit - und Arbeitsverweigerung".
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