BAG - Urteil vom 06.07.1955
1 AZR 510/54
Normen:
BGB § 134 ; BetrVG (1952) § 20 § 53 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG (1951) § 1 Abs. 3 S. 1, S. 2 § 13 Abs. 1 ; KontrollratsG Nr. 22 Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG Jugendvertreter
BAGE 2, 50
NJW 1955, 1414
SAE 1955, 244
Vorinstanzen:
LAG Kiel Urteil - 1 Sa 73/54 - 05.10.1954,

Arbeitsverhätlnis: Kündigung und Kündigungsschutz eines Jugendvertreters

BAG, Urteil vom 06.07.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 510/54

DRsp Nr. 2007/23096

Arbeitsverhätlnis: Kündigung und Kündigungsschutz eines Jugendvertreters

»1. Den Jugendvertretern steht der besondere Kündigungsschutz des § 13 KSchG nicht zu. Auch eine analoge Anwendung des § 13 KSchG auf den Jugendvertreter ist ausgeschlossen. 2. Eine Kündigung des Jugendvertreters, die das im § 53 Abs. 2 BetrVG ausgesprochene Verbot einer Benachteiligung um der betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit willen verletzt (Maßregelung), ist nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. 3. Entgegen der früheren zu Art. IX des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 entwickelten Auffassung ist es heute nicht mehr möglich, aus dem Störungs- und Behinderungsverbot des § 53 Abs. 1 BetrVG einen besonderen Kündigungsschutz der Mitglieder des Betriebsrats, der Jugendvertreter und der anderen in § 20 BetrVG genannten Vertreter abzuleiten. 4. Der Kündigungsschutz des Jugendvertreters richtet sich nach dem Kündigungsschutzgesetz oder nach dem etwa aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entwickelnden Kündigungsschutz der Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen.