SG Speyer - Urteil vom 04.05.2006
S 10 AL 1020/04
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; GG Art. 12 Art. 14 ; ProstG § 1 § 3 ; SGB III § 3 Abs. 5 § 35 Abs. 1 § 36 Abs. 1 § 36 Abs. 2 ;

Arbeitsvermittlung von Prostituierten

SG Speyer, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen S 10 AL 1020/04

DRsp Nr. 2007/21073

Arbeitsvermittlung von Prostituierten

Im Rahmen der Ermessensausübung durch die Bundesagentur für Arbeit muss sich der konkrete Vermittlungsauftrag an dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Sittenwidrigkeit als absolutem Versagungsgrund messen lassen. Das Verlangen eines Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, aktiv zur Begründung von Beschäftigungsverhältnissen im Bereich der Prostitution beizutragen und so mit dem Arbeitgeber ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis über die Vermittlung in Prostitution zu begründen, ist selbst als sittenwidrig anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; GG Art. 12 Art. 14 ; ProstG § 1 § 3 ; SGB III § 3 Abs. 5 § 35 Abs. 1 § 36 Abs. 1 § 36 Abs. 2 ;