SG Speyer, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen S 10 AL 1020/04
DRsp Nr. 2007/21073
Arbeitsvermittlung von Prostituierten
Im Rahmen der Ermessensausübung durch die Bundesagentur für Arbeit muss sich der konkrete Vermittlungsauftrag an dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Sittenwidrigkeit als absolutem Versagungsgrund messen lassen. Das Verlangen eines Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, aktiv zur Begründung von Beschäftigungsverhältnissen im Bereich der Prostitution beizutragen und so mit dem Arbeitgeber ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis über die Vermittlung in Prostitution zu begründen, ist selbst als sittenwidrig anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]