LAG Chemnitz - Urteil vom 01.12.2020
3 Sa 165/20
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 16 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; HTV- TzBfG v. 13.06.2017 Nr. 2; Arbeitsvertrag v. 30.10.2015 Nr. 10a;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 144/20

Arbeitsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungenAuslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenUnwirksamkeit von Überraschungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 165/20

DRsp Nr. 2021/16435

Arbeitsvertrag als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unwirksamkeit von Überraschungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Ist ein Arbeitsvertrag vorformuliert und in einer größeren Anzahl zur Anwendung gekommen, sind seine Regelungen als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" i.S.d. § 305c Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen, die der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. 3. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt, die den Umständen nach, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass ein Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Überraschungsklauseln muss ein "Überrumpelungseffekt" innewohnen. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist.