BAG - Urteil vom 25.05.2005
5 AZR 572/04
Normen:
BGB § 13 § 14 § 138 § 139 § 199 § 202 § 242 §§ 305 ff. § 312 ; EGBGB Art. 29 Art. 30 ; ArbGG § 61b ; EFZG § 12 ; Unterlassungsklagengesetz § 15 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 430
AuR 2005, 422
BAGE 115, 19
BB 2005, 2131
DB 2005, 2136
MDR 2006, 97
NJW 2005, 3305
NZA 2005, 1111
ZIP 2005, 1699
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 178/04
ArbG Köln, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9217/03

Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige Ausschlussklausel in Formulararbeitsvertrag - unangemessene Benachteiligung durch kurze Frist - keine allgemeine Billigkeitskontrolle bei ausgehandelten Vertragsbedingungen

BAG, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 572/04

DRsp Nr. 2005/14625

Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige Ausschlussklausel in Formulararbeitsvertrag - unangemessene Benachteiligung durch kurze Frist - keine allgemeine Billigkeitskontrolle bei ausgehandelten Vertragsbedingungen

»1. Der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. 2. In Formulararbeitsverträgen können zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt drei Monate. 3. Ist die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht. Es gilt dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht. 4. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts findet bei ausgehandelten Vertragsbedingungen eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung nach § 242 BGB nicht mehr statt.«

Orientierungssätze: