LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.1995
5 Sa 685/94
Normen:
BGB § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 180 ; Einigungs-Vertrag;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 401
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 17.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 4639/93

Arbeitsvertrag: Anfechtung - Verschweigen von Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 685/94

DRsp Nr. 2001/4129

Arbeitsvertrag: Anfechtung - Verschweigen von Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

1. Eine zur Abwehr von Kündigungen erteilte Prozessvollmacht erfasst im Zweifel nicht auch die Bevollmächtigung zur Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung 2. Zur Frage, inwieweit ein Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann, wenn der Arbeitnehmer seine Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit während eines Einstellungsgesprächs verschwiegen hat.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 180 ; Einigungs-Vertrag;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der am 9. Februar 1939 geborene Kläger begann seine berufliche Laufbahn bei der Reichsbahn der ehemaligen DDR. In den 60er Jahren war er am Bahnhof W. einer von fünf Brigadevorstehern und als solcher unmittelbar dem Bahnhofsvorsteher als dem Leiter des Bahnhofes W. nachgeordnet (1970 wurden bei dieser Dienststelle der Reichsbahn ca. 450 Mitarbeiter beschäftigt).