LAG Köln - Urteil vom 13.11.1995
3 Sa 832/95
Normen:
BGB BGB § 123 Abs. 1, § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 89
DB 1996, 892
DStR 1996, 1215
EzA § 123 BGB Nr. 46
EzBAT § 4 BAT Anfechtung Nr. 19
LAGE § 123 BGB Nr. 23
MDR 1996, 615
NZA-RR 1996, 403
RDV 1996, 142
ZTR 1996, 128
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1661/94

Arbeitsvertrag: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Frage nach früheren Arbeitsverhältnissen bei Einstellungsgespräch

LAG Köln, Urteil vom 13.11.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 832/95

DRsp Nr. 2001/419

Arbeitsvertrag: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Frage nach früheren Arbeitsverhältnissen bei Einstellungsgespräch

Der Arbeitnehmer ist bei dem Einstellungsgespräch verpflichtet, die Frage des Arbeitgebers nach den früheren Arbeitgebern und der Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse wahrheitsgemäß zu beantworten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Entziehungstherapie verheimlichen und so seine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erreichen will.

Normenkette:

BGB BGB § 123 Abs. 1, § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 10.08.1992 bei der Beklagten als Planschneider zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2817,-- DM beschäftigt.

In der Zeit vom 24.06. bis 22.10.1989 war der Kläger bei der Firma R, Service, der jetzigen Warner Music M E. GmbH beschäftigt. Die W. ist die Muttergesellschaft der Beklagten, beide Firmen unterhalten eine gemeinsame Personalverwaltung.