LAG Baden-Württemberg, vom 15.10.1990 - Aktenzeichen 15 Sa 92/90
DRsp Nr. 1992/11685
Arbeitsvertrag: Aufhebung - Unwirksamkeit
»1. Eine außergerichtliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, wonach der Arbeitsvertrag ohne Kündigung enden soll, wenn krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres einen bestimmten Umfang überschreiten, stellt als bedingter Aufhebungsvertrag eine Umgehung zwingenden Kündigungsschutzes dar und ist deshalb unwirksam.2. Auch als Vergleich nach § 779BGB wäre eine solche Vereinbarung rechtsmissbräuchlich und deshalb nichtig, solange kein offener Streit über die Beendigung besteht, insbesondere das Kündigungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.«