BAG - Urteil vom 12.12.1989
3 AZR 783/87
Normen:
EGBGB Art. 6, Art. 30 ; BetrAVG §§ 1, 2 ; ZPO §§ 21, 29, 294, 313, 551 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
LAG München - 6 (7) Sa 878/85 - 24.09.87 - ArbG München - 20 Ca 390/84 - 25.07.85,

Arbeitsvertrag: Auslandsberührung - Frage, welche Rechtsordnung Geltung beanspruchen kann - Altersversorgung

BAG, Urteil vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 783/87

DRsp Nr. 2001/5114

Arbeitsvertrag: Auslandsberührung - Frage, welche Rechtsordnung Geltung beanspruchen kann - Altersversorgung

1. Für Arbeitsverträge mit Auslandsberührung gilt hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechts der Grundsatz der Privatautonomie (Art. 30 EGBGB). 2. Dementsprechend kommt es in erster Linie auf die ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Parteien an (BAG AP Nr. 10 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht und AP Nr. 8 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit). 3. Läßt sich eine Vereinbarung nicht feststellen, so ist zu fragen, welches Recht die Parteien für das streitige Rechtsverhältnis mutmaßlich gewählt hätten. Anhaltspunkte dafür liefert die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, häufig der Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Beziehungen (BAGE 27, 99 und AP Nr. 23 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht).

Normenkette:

EGBGB Art. 6, Art. 30 ; BetrAVG §§ 1, 2 ; ZPO §§ 21, 29, 294, 313, 551 Nr. 7 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zusteht.