LAG Köln - Urteil vom 05.07.1995
8 Sa 409/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1331/94

Arbeitsvertrag: Bezugnahme auf jeweils gültigen Tarifverträge

LAG Köln, Urteil vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 409/95

DRsp Nr. 2001/4250

Arbeitsvertrag: Bezugnahme auf jeweils gültigen Tarifverträge

Wird in einem Arbeitsvertrag auf die jeweils gültigen Tarifverträge verwiesen, macht der Arbeitsvertrag grundsätzlich alle Veränderungen des Tarifvertrages mit, auch wenn diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Eine antizipierte vertragliche Vereinbarung einer denkbaren anderweitigen tariflichen Regelung stellt keine Umgehung des Kündigungsschutzes dar (im Anschluß an BAG AP Nr. 1 zu § 2 BAT SR 2l = DB 1991, 762).

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob dem Arbeitsverhältnis des ab 19.11.1993 bei der ... als Flugingenieur auf DC 8 - 73 F eingesetzten Klägers unverändert der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. einerseits und der DAG bzw. der ÖTV andererseits geschlossene Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Cockpitpersonal (im folgenden: MTV Nr. 4) zugrunde liegt, oder ob darüber hinaus auch der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V., der ... einerseits und der DAG andererseits abgeschlossene Tarifvertrag über den Einsatz von Cockpitpersonal der Deutschen bei ... vom 27.05.1993 (im folgenden: Frachtertarifvertrag) bzw. dessen Nachfolgetarifverträge Anwendung finden.