LAG München - Urteil vom 09.07.2020
7 Sa 444/20
Normen:
KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611a; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; GmbHG § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 7766/19

Arbeitsvertrag und Arbeitnehmereigenschaft gem. § 611a BGB§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG als Auslegungshilfe zur Feststellung des ArbeitnehmerstatusKein Arbeitnehmerstatus bei GmbH-Geschäftsführern

LAG München, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 444/20

DRsp Nr. 2021/2206

Arbeitsvertrag und Arbeitnehmereigenschaft gem. § 611a BGB § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG als Auslegungshilfe zur Feststellung des Arbeitnehmerstatus Kein Arbeitnehmerstatus bei GmbH-Geschäftsführern

1. Die Arbeitnehmereigenschaft eines Beschäftigten ergibt sich grundsätzlich aus § 611a BGB. Danach ist Arbeitnehmer, wer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. 2. Zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft oder aber zu ihrer Verneinung kann auch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG herangezogen werden. Danach gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des KSchG im Betrieb einer juristischen Person nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; mit der Folge, dass Fremdgeschäftsführer nicht als Arbeitnehmer zu gelten haben.