LAG Chemnitz - Urteil vom 23.10.1996
2 Sa 769/96
Normen:
BGB § 125 Satz 2, § 126 Abs. 1, § 127 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
RAnB 1997 Nr. 66

Arbeitsvertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis für Kündigung - Fotokopie eines Telefaxes

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 769/96

DRsp Nr. 1997/4370

Arbeitsvertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis für Kündigung - Fotokopie eines Telefaxes

»"Telegrafische Übermittlung" zur Wahrung der gewillkürten Schriftform im Sinne der Regelung in § 127 Satz 2 BGB ist auch die Übermittlung einer Fernkopie. Das Fotokopieren der Fernkopie unterfällt dem die Nachrichtenübermittlung betreffenden Anwendungsbereich der Regelung jedoch nicht.«

Normenkette:

BGB § 125 Satz 2, § 126 Abs. 1, § 127 Satz 1, 2 ;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren nach rechtskräftig abgewiesenem Weiterbeschäftigungsantrag noch darüber, ob die Beklagte das sie mit dem Kläger verbindende Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 29.3.1996 wirksam zum 30.4.1996 gekündigt hat.