1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.09.2022 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob dem Kläger im Insolvenzverfahren gegenüber der Insolvenzschuldnerin noch Entgeltzahlungsansprüche zustehen, sowie darüber, ob der Beklagte die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 4.165,- EUR nebst Zinsen im Wege der Widerklage verlangen kann.
Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin ab dem 14.04.2014 als Bau- und Projektleiter im Hochbau, Bausachverständiger und Bauplaner eingestellt für den Arbeitsort M. bei einer Bruttovergütung von zuletzt € 5.500,00 monatlich (Arbeitsvertrag in Kopie als nicht bezifferte Anlage zum Widerklageschriftsatz des Beklagten, Blatt 66 ff. d.A.).
Unter "11. Verfall von Ansprüchen, Verjährung" heißt es:
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