LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.07.2023
3 Sa 23/23
Normen:
BGB § 305 ff;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1448/20

arbeitsvertragliche Ausschlussfrist; Transparenzgebot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 23/23

DRsp Nr. 2024/5602

arbeitsvertragliche Ausschlussfrist; Transparenzgebot

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.09.2022 - 9 Ca 1448/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 ff;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob dem Kläger im Insolvenzverfahren gegenüber der Insolvenzschuldnerin noch Entgeltzahlungsansprüche zustehen, sowie darüber, ob der Beklagte die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 4.165,- EUR nebst Zinsen im Wege der Widerklage verlangen kann.

Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin ab dem 14.04.2014 als Bau- und Projektleiter im Hochbau, Bausachverständiger und Bauplaner eingestellt für den Arbeitsort M. bei einer Bruttovergütung von zuletzt € 5.500,00 monatlich (Arbeitsvertrag in Kopie als nicht bezifferte Anlage zum Widerklageschriftsatz des Beklagten, Blatt 66 ff. d.A.).

Unter "11. Verfall von Ansprüchen, Verjährung" heißt es:

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.