Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 9 Sa 48/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 462/16 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
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