LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2016
9 Sa 48/15
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 275/15

Statische Bezugnahme nicht tarifgebundener Arbeitsvertragsparteien auf einen bestimmten Anerkennungstarifvertrag mit weiterer Verweisung auf dynamische Geltung der Flächentarifverträge der chemischen IndustrieUnbegründete Feststellungsklage auf Weitergeltung der dynamischen Verweisung bei Beendigung des Anerkennungstarifvertrages

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 48/15

DRsp Nr. 2016/14988

Statische Bezugnahme nicht tarifgebundener Arbeitsvertragsparteien auf einen bestimmten Anerkennungstarifvertrag mit weiterer Verweisung auf dynamische Geltung der Flächentarifverträge der chemischen Industrie Unbegründete Feststellungsklage auf Weitergeltung der dynamischen Verweisung bei Beendigung des Anerkennungstarifvertrages

1. Vereinbaren nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien die Geltung eines genau bezeichneten Anerkennungstarifvertrages, liegt eine statische Verweisung vor. Für die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB bleibt kein Raum.2. Verweist der so bezeichnete Anerkennungstarifvertrag dynamisch auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge der Branche, ergibt sich aus § 305 c Abs. 2 BGB nicht, dass die Dynamik der in Bezug genommenen Flächentarifverträge bei Beendigung des Anerkennungstarifvertrages weiter gilt.

Tenor

1.

Die Berufung d. Kläg. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 07.10.2015, Az. 5 Ca 275/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für d. Kläg. zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge der chemischen Industrie.

1. 2.