BAG - Urteil vom 05.07.2017
4 AZR 867/16
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 6
AuR 2018, 103
BAGE 159, 351
BB 2017, 2996
BB 2018, 125
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67
EzA-SD 2017, 8
NZA 2018, 47
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 110/16
ArbG Düsseldorf, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4305/15

Arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede und Tarifgebundenheit des Arbeitgebers als BedingungHinreichende Erkennbarkeit und Deutlichkeit einer arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede für den VertragspartnerHinreichende Erkennbarkeit und Deutlichkeit der Tarifbindung des Arbeitgebers als Bedingung für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede

BAG, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 867/16

DRsp Nr. 2017/17858

Arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede und Tarifgebundenheit des Arbeitgebers als Bedingung Hinreichende Erkennbarkeit und Deutlichkeit einer arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede für den Vertragspartner Hinreichende Erkennbarkeit und Deutlichkeit der Tarifbindung des Arbeitgebers als Bedingung für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede

Macht ein tarifgebundener Arbeitgeber in einer von ihm formulierten Bezugnahmeklausel die Anwendbarkeit tariflicher Bestimmungen ausdrücklich davon abhängig, dass diese für ihn "verbindlich" sind, bringt er damit in der Regel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass mit der Klausel nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit Gewerkschaftsmitgliedern bezweckt wird. Orientierungssätze: 1. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es einem tarifgebundenen Arbeitgeber als Klauselverwender möglich, eine Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, die seine Tarifgebundenheit zur Bedingung für die Anwendbarkeit der Tarifverträge macht.