LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2016
6 Sa 110/16
Normen:
TVG § 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4305/15

Auslegung der Vereinbarung der Geltung von Tarifverträgen mit der Einschränkung soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 110/16

DRsp Nr. 2017/713

Auslegung der Vereinbarung der Geltung von Tarifverträgen mit der Einschränkung "soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind"

Wird in einem Arbeitsvertrag die Geltung von näher konkretisierten Tarifverträgen mit der Einschränkung "soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind" vereinbart, handelt es sich auch nach den seit dem 01.01.2002 geltenden Beurteilungsmaßstäben um eine Gleichstellungsabrede.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2015 - AZ: 8 Ca 4305/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Die Beklagte betreibt E.-G.-Shops an Flughäfen. Die am 29.05.1962 geborene Klägerin ist seit dem 01.05.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Firma Gebr. I., beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag vom 26.05.1992 finden sich unter anderem die folgenden Regelungen:

"1.Der Mitarbeiter wird ab dem 15.10.93 für I. als Verkäuferin/Kassiererin tätig.

1. 2. 3.