BAG - Urteil vom 28.11.2019
8 AZR 125/18
Normen:
BGB § 249; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 315; GewO § 106 S. 1; JVEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 42
ArbRB 2020, 167
ArbRB 2020, 1
AuR 2020, 283
AuR 2020, 40
BB 2019, 2995
BB 2020, 1403
EzA BGB 2002 § 280 Nr. 10
EzA BGB 2002 § 315 Nr. 10
EzA-SD 2019, 5
EzA-SD 2020, 3
MDR 2020, 806
NJW 2020, 2131
NZA 2020, 589
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42 vom 28.11.2019
ZIP 2020, 934
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 964/17
ArbG Darmstadt, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 160/16

Arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß des Arbeitgebers bei unwirksamer Versetzung eines ArbeitnehmersErstattung zusätzlicher Fahrtkosten bei unwirksamer VersetzungKein Mitverschulden des Arbeitnehmers bei Befolgung einer unwirksamen VersetzungGerichtliche Schätzung von Fahrtkosten nach dem JVEG

BAG, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 125/18

DRsp Nr. 2019/17153

Arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß des Arbeitgebers bei unwirksamer Versetzung eines Arbeitnehmers Erstattung zusätzlicher Fahrtkosten bei unwirksamer Versetzung Kein Mitverschulden des Arbeitnehmers bei Befolgung einer unwirksamen Versetzung Gerichtliche Schätzung von Fahrtkosten nach dem JVEG

1. Befolgt der Arbeitnehmer eine unwirksame Versetzung, ist der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz der zusätzlichen Reisekosten des Arbeitnehmers verpflichtet, die für die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Arbeitsort, an den er versetzt wurde, entstehen. 2. Der Umstand, dass keine - auch keine vorläufige - Bindung des Arbeitnehmers nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB an unbillige Weisungen des Arbeitgebers besteht, führt nicht dazu, dass ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, der die unwirksame Versetzung befolgt, wegen eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder gemindert ist. 3. Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO können wegen der Reisekosten die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden. Orientierungssätze: 1. Erklärt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine unwirksame Versetzung, verstößt er damit gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen (Rn. 23).