LAG Hamburg - Urteil vom 01.09.2016
7 Sa 24/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; Art. 12 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 594/14

Arbeitsvertragsregelungen als Allgemeine GeschäftsbedingungenKein Schriftformerfordernis für auflösende Bedingung bei Bezugnahme auf einen TarifvertragArbeitsrechtliche Befristungskontrolle bei Tarifnormen

LAG Hamburg, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 24/16

DRsp Nr. 2020/11031

Arbeitsvertragsregelungen als Allgemeine GeschäftsbedingungenKein Schriftformerfordernis für auflösende Bedingung bei Bezugnahme auf einen TarifvertragArbeitsrechtliche Befristungskontrolle bei Tarifnormen

1. Regelungen im Arbeitsvertrag, die für eine Vielzahl von Fällen gelten und eine uneingeschränkte Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge vorsehen, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie müssen der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB standhalten, dürfen nicht überraschend sein (§ 305c Abs. 1 BGB) und müssen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen. Mit der Formulierung "Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung" sind die anwendbaren Tarifverträge hinreichend bestimmt. Diese Formulierung genügt dem Transparenzgebot und enthält weder überraschende Klauseln noch eine einseitig bevorteilende Regelung.