LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2023
2 Sa 27/23
Normen:
AVR § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 693/22

Rechtfertigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer durch einen Sachgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 27/23

DRsp Nr. 2024/5516

Rechtfertigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer durch einen Sachgrund

Versicherte sind nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, sofern sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Liegt die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistungsverpflichtung von weniger als drei Stunden täglich vor, kann aus der Rentenbewilligung wegen voller Erwerbsminderung allein nicht geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich nicht mehr imstande ist, seiner arbeitsvertraglichen Leistung nachzukommen. Soweit der Arbeitnehmer trotz der festgestellten vollen Erwerbsminderung in der Lage ist, im arbeitsvertraglich geschuldeten Umfang seiner Arbeitsleistung zu erbringen, ist kein anerkennenswerter Grund vorhanden, das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu beenden.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30.11.2022 - 1 Ca 693/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR § 18 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geendet hat.

1. 2.