1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25. März 2019 -
Es wird festgestellt, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. Januar 2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) zu zahlen zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf den monatlichen Differenzbetrag zur gezahlten monatlichen Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit beginnend mit dem 15. Mai 2018.
2. Der beklagte Landkreis hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|