LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.11.2019
1 Sa 394/19 E
Normen:
TVöD/VKA Teil A Abschnitt 1 Nr. 3 Abs. 1; TVöD/VKA § 12;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 150
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 97/18

Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren ArbeitsergebnissesAusübung eines Ermessensspielraums bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses als selbstständige Leistung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 394/19 E

DRsp Nr. 2020/898

Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren Arbeitsergebnisses Ausübung eines Ermessensspielraums bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses als selbstständige Leistung

Die Beitreibung und Vollstreckung öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Forderungen durch einen Angestellten im Vollzugsdienst erfordern regelmäßig gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25. März 2019 - 4 Ca 97/18 E - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. Januar 2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) zu zahlen zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf den monatlichen Differenzbetrag zur gezahlten monatlichen Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit beginnend mit dem 15. Mai 2018.

2. Der beklagte Landkreis hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD/VKA Teil A Abschnitt 1 Nr. 3 Abs. 1; TVöD/VKA § 12;

Tatbestand: