LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2023
7 Sa 64/23
Normen:
TVÜ-VKA § 29 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 319/22

Höhergruppierung eines technischen Sachbearbeiters bei unveränderter Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 64/23

DRsp Nr. 2024/5374

Höhergruppierung eines technischen Sachbearbeiters bei unveränderter Tätigkeit

Für eine zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe ist es Voraussetzung, dass die auszuübende Tätigkeit des Arbeitnehmers das Tätigkeitsmerkmal dieser begehrten Vergütungsgruppe erfüllt. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgeblich. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation entscheidend. Ist es bedeutsam, zu welchen Zeitabschnitten die jeweilige Tätigkeit auszuüben ist, soweit diese Schwankungen bezüglich der Qualität und Quantität unterliegt, können längere Zeiträume zugrunde zu legen sein.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.02.2023, Az.: 6 Ca 319/22, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 29 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.