BAG - Urteil vom 27.02.2019
4 AZR 562/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; Angleichungs-TV Land Berlin § 2; Angleichungs-TV Land Berlin § 17 Abs. 1; Angleichungs-TV Land Berlin § 39 Abs. 1; TVÜ-Länder § 1; TVÜ-Länder § 8 Abs. 1; TVÜ-Länder § 29a Abs. 2; TVÜ-Länder Anlage 2 Teil A Entgeltgruppen 8, 6; TV-L § 1; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1, 2; BAT Anlage 1a VergGr. VII, VergGr. VIb Fallgr. 2 und Fallgr. 1a, VergGr. Vc Fallgr. 1a;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 340
AuR 2019, 287
BB 2019, 1011
NZA 2019, 800
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 640/16
ArbG Berlin, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4309/15

Arbeitsvorgang aus konkret übertragenen Tätigkeiten als Bezugsobjekt einer tariflichen BewertungAnforderungen an gründliche Fachkenntnisse im Sinne des einschlägigen TarifvertragesKriterien für das Tarifmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

BAG, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 562/17

DRsp Nr. 2019/6232

Arbeitsvorgang aus konkret übertragenen Tätigkeiten als Bezugsobjekt einer tariflichen Bewertung Anforderungen an "gründliche Fachkenntnisse" im Sinne des einschlägigen Tarifvertrages Kriterien für das Tarifmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse"

Orientierungssätze: 1. Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT/BAT-O ist der Arbeitsvorgang. Dieser lässt sich nur auf der Grundlage einer Feststellung der dem Arbeitnehmer konkret übertragenen Tätigkeit, die ggf. die Zeitanteile von Teiltätigkeiten umfasst, bestimmen. Der schlichte Verweis auf eine "Beschreibung des Aufgabenkreises" genügt dafür in der Regel nicht (Rn. 22 ff.). 2. "Gründliche Fachkenntnisse" iSd. VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT erfordern Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß (quantitatives Element) und nicht nur oberflächlicher Art (qualitatives Element) (Rn. 34). 3. Für die Annahme "gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse" ist im Vergleich zu lediglich "gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach notwendig. Diese kann sich beispielsweise aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder auch aus der Verschiedenartigkeit der sich stellenden Anforderungen ergeben (Rn. 43).