BAG - Urteil vom 29.06.1988
5 AZR 484/87
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Bremen - Urteil vom 29.04.1986 - 2 Ca 2003/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Bremen - Urteil vom 19.05.1987 - 1 Sa 222/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitszeit: Anspruch auf Mehrarbeite kraft betrieblicher Übung

BAG, Urteil vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 484/87

DRsp Nr. 2007/24561

Arbeitszeit: Anspruch auf Mehrarbeite kraft betrieblicher Übung

1. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung eines bestimmten Verhaltens, das bei den Betriebsangehörigen den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit oder eines Brauchs erweckt. Durch diese an die betroffenen Arbeitnehmer gerichtete konkludente Gesamtzusage erwachsen ihnen Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen. Hierfür ist aber Voraussetzung, daß der Arbeitgeber nach Treu und Glauben aus der Sicht der begünstigten Arbeitnehmer das Vertrauen erweckt hat, daß er sich binden wolle (§§ 133, 157 BGB). Sein Verhalten ist dann als rechtsgeschäftlich erhebliche, bindende Erklärung zu bewerten unabhängig davon, ob er sich binden wollte und ob er die bindende Wirkung der betrieblichen Übung erkannt hat. 2. Die Annahme einer betrieblichen Übung und die Auslegung der danach ausgestalteten Einzelarbeitsverträge folgt den Grundsätzen des Vertragsrechts. 3. Eine als "Bedarsfreinigung" bezeichnete Mehrarbeit, zu der die Arbeitnehmerin herangezogen wird, schafft keinen Vertrauenstatbestand dahin, daß die Arbeitskraft auch in Zukunft in diesem Umfang in Anspruch genommen werden soll.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche Arbeitszeit die Klägerin beanspruchen kann.