LAG Berlin - Urteil vom 25.05.1994
15 Sa 24/94
Normen:
GleichstellungsGGleichstellungsG Berlin § 10 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1994, 216
AuA 1995, 395
AuR 1994, 424
EzBAT § 15 BAT Nr. 3
EzBAT § 15b BAT Nr. 3
LAGE § 611 BGB Teilzeitarbeit Nr. 2
NJ 1994, 544
ZTR 1994, 516
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 26137/93

Arbeitszeit: Anspruch auf Reduzierung für weibliche Beschäftigte

LAG Berlin, Urteil vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 15 Sa 24/94

DRsp Nr. 2002/8035

Arbeitszeit: Anspruch auf Reduzierung für weibliche Beschäftigte

1. § 10 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz, wonach das Interesse der Dienstkräfte an flexibler, auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittener Gestaltung der Arbeitszeit berücksichtigt werden soll und familienfreundliche Arbeitszeiten ermöglicht werden sollen, ist nicht als politischer Programmsatz zu verstehen. Aus der Regelung kann sich vielmehr ein individueller Anspruch einer Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Arbeitszeitreduzierung ergeben. Ob und in welchem Umfang ein derartiger Anspruch konkret besteht, ergibt sich aus der Abwägung der Interessen der Dienstkraft einerseits mit den dienstlichen Belangen andererseits. 2. Besteht ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nach § 10 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz, kann der öffentliche Arbeitgeber nicht geltend machen, seine Organisationsbefugnis werde eingeschränkt. Hingegen ist in diesem Fall durch Einrichtung einer Teilzeitstelle dem Anspruch zu entsprechen.