LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.1993
4 Sa 1481/92
Normen:
BAT § 52 ; GO NRW § 30 ;
Fundstellen:
DB 1994, 52
DÖD 1993, 260
NWVBl 1993, 315
ZTR 1993, 245
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4962/92

Arbeitszeit: Ausübung eines Gemeinderatsmandats - Freistellungsanspruch bei Gleitzeitmöglichkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 4 Sa 1481/92

DRsp Nr. 2002/8832

Arbeitszeit: Ausübung eines Gemeinderatsmandats - Freistellungsanspruch bei Gleitzeitmöglichkeit

1. Nach der Regelung in § 30 GO NRW i.V.m. § 52 BAT besteht ein Freistellungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber nur dann, wenn eine zeitlich festgelegte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers mit einer zeitlich festgelegten Ratstätigkeit, etwa der Teilnahme an einer Ratssitzung, zeitlich so zusammentrifft, dass hierdurch der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsbefreiung an der betreffenden Ratstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. 2. Dies hat zur Folge, dass bei einer in einem Betrieb bestehenden Gleitzeitregelung der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer freizustellen bzw. ihm die entsprechenden Stunden gutzuschreiben, wenn der Arbeitnehmer seiner Mandatstätigkeit unter Inanspruchnahme von Gleitzeitarbeitsstunden nachgehen kann; ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht nur für den Bereich der Kernarbeitszeit, wenn ohne deren Inanspruchnahme die Ausübung der Mandatstätigkeit nicht möglich ist.

Normenkette:

BAT § 52 ; GO NRW § 30 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 16.12.1993 - 6 AZR 236/93 - DRsp-ROM Nr. 1994/1542 -.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 16.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4962/92
Fundstellen
DB 1994, 52
DÖD 1993, 260
NWVBl 1993, 315
ZTR 1993, 245