LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.1990
5 (14) Sa 162/90
Normen:
BAT § 15 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DB 1990, 2609
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3001/89

Arbeitszeit: Beginn und Ende

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1990 - Aktenzeichen 5 (14) Sa 162/90

DRsp Nr. 2002/8954

Arbeitszeit: Beginn und Ende

1. "Arbeitsstelle" im Sinne des § 15 Abs. 7 BAT ist der räumliche Bereich des Direktionsrechts. 2. Bestehen auf einem Gelände mehrere Dienststellen mit jeweils eigener Leitung, so kann ein solches Gelände nicht insgesamt "Arbeitsstelle" im Sinne des § 15 Abs. 7 BAT sein. Die Arbeitszeit beginnt in diesem Falle mit dem Betreten des Gebäudes, in dem sich der Arbeitsplatz befindet. 3. Kann ein Gelände an mehreren Stellen ohne Kontrolle betreten werden, so handelt es sich nicht um ein abgeschlossenes, umfriedetes Gelände.

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 7 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 25.03.1993 - 6 AZR 359/90 -.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 28.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3001/89
Fundstellen
DB 1990, 2609