LAG München - Urteil vom 24.02.1993
5 Sa 775/91
Normen:
AZO § 12 Abs. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BetrR 1993, 100

Arbeitszeit: Begriff der Pause - Abgrenzung zur Arbeitsbereitschaft

LAG München, Urteil vom 24.02.1993 - Aktenzeichen 5 Sa 775/91

DRsp Nr. 2002/6594

Arbeitszeit: Begriff der Pause - Abgrenzung zur Arbeitsbereitschaft

Entscheidendes Merkmal für die Pause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten, freigestellt ist. Dagegen besteht die vergütungspflichtige Arbeitsbereitschaft aus "Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung", in denen sich der Arbeitnehmer zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithalten muss.

Normenkette:

AZO § 12 Abs. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen:

Hausmann, BetrR 1993, 101

Fundstellen
BetrR 1993, 100