BAG - Urteil vom 05.05.1988
6 AZR 658/88
Normen:
AZO § 12 § 18 ; Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 § 1 § 3 ;
Fundstellen:
BAGE 58, 243
AP Nr. 1 zu § 3 AZO Krankenpflege
EzA § 12 AZO Nr. 3
EzBAT § 15 BAT Pausen Nr. 1
NZA 1989, 138
PersR 1989, 23
ZTR 1988, 458
Vorinstanzen:
I. ArbG Berlin - Urteil vom 17.04.1985 - 33 Ca 106/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Berlin - Urteil vom 20.08.1985 - 11 Sa 47/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitszeit: Begriff der Ruhepause, Krankenpflegepersonals im Nachtdienst

BAG, Urteil vom 05.05.1988 - Aktenzeichen 6 AZR 658/88

DRsp Nr. 2007/24568

Arbeitszeit: Begriff der Ruhepause, Krankenpflegepersonals im Nachtdienst

»Auch im Geltungsbereich der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenanstalten vom 13. Februar 1924, die eine von der Arbeitszeitordnung abweichende Pausenregelung gestattet, liegt eine Ruhepause nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer während des vorgesehenen oder von ihm bestimmten Pausenzeitraums von jeglicher Arbeitsleistung, und zwar auch in Form der Arbeitsbereitschaft freigestellt ist.«

Normenkette:

AZO § 12 § 18 ; Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 § 1 § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die vergütungsrechtliche Bewertung von Nachtdienst.

Die Klägerinnen sind als Krankenschwestern im Krankenhaus A des beklagten Landes tätig. Sie erhalten Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR IV der Anlage 1b zum BAT. Sie werden im Schichtdienst beschäftigt. Die Klägerin zu 1) hat im Jahr 1984 an 42 Tagen, die Klägerin zu 2) an 35 Tagen und die Klägerin zu 3) an 56 Tagen Nachtdienst geleistet. Während der jeweils sieben Arbeitstage umfassenden Nachtdienstwochen sind die Klägerinnen von 22.00 Uhr bis 6.30 Uhr allein auf der Station. Sie haben während dieser Zeit die dort befindlichen Patienten zu betreuen und jederzeit abrufbereit zur Verfügung zu stehen.