BAG - Urteil vom 19.06.1985
5 AZR 57/84
Normen:
BGB § 242 § 315 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 § 611 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 4 BAT
DB 1986, 132
EzA § 315 BGB Nr. 32
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 26.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 620/82
II. LAG Hamm - Urteil vom 05.11.1983 - 7 (11) Sa 480/83,

Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 19.06.1985 - Aktenzeichen 5 AZR 57/84

DRsp Nr. 2008/11337

Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers

»1. Der Träger eines kirchlichen Krankenhauses kann den Arbeitszeitrahmen für die regelmäßige Arbeitszeit angestellter Ärzte durch einseitige Leistungsbestimmung (Direktionsrecht) ändern, sofern nicht tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen dem entgegenstehen und auch keine Mitbestimmungsrechte einer Personalvertretung eingreifen. 2. Die Leistungsbestimmung muß billiges Ermessen wahren (§ 315 Abs. 1 BGB).«

Normenkette:

BGB § 242 § 315 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 § 611 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der Beklagte aufgrund seines Direktionsrechts als Arbeitgeber befugt war, einseitig den Rahmen der für die Kläger maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zu verändern. Der weitere Streit der Parteien geht darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Bereitschaftsdienst nach einer bestimmten Vergütungsstufe abzugelten oder - hilfsweise - mit den Klägern eine bestimmte schriftliche Abrede über die Vergütungsstufe des Bereitschaftsdienstes abzuschließen.