BAG - Urteil vom 23.06.1988
6 AZR 137/86
Normen:
BGB § 242 ; BMT-G II § 2 § 14 § 67 ;
Fundstellen:
BAGE 59, 73
AP Nr. 33 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
DB 1989, 131
EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 24
EzBAT § 4 BAT Betriebliche Übung Nr. 7
JR 1989, 264
NZA 1989, 55
ZTR 1989, 30
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund - Urteil vom 31.01.1985 - 3 Ca 4503/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 13.12.1985 - 16 Sa 963/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitszeit: Fahrplanbedingten Lenkunterbrechungen eines Omnibusfahrers, Betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 23.06.1988 - Aktenzeichen 6 AZR 137/86

DRsp Nr. 2007/24563

Arbeitszeit: Fahrplanbedingten Lenkunterbrechungen eines Omnibusfahrers, Betriebliche Übung

»1. Die Grundsätze über das Entstehen einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst gelten auch bei Eigengesellschaften einer Gemeinde. 2. Wenn ein Arbeitgeber die fahrplanbedingten Lenkunterbrechungen eines Omnibusfahrers in der Vergangenheit bei der Vergütungsberechnung als Arbeitszeit zugrundegelegt hat, so ist er nicht gehindert, unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zukünftig in der Dienstschicht unbezahlte Ruhepausen zu gewähren. Er ist nicht verpflichtet, die dadurch verlängerte Dienstschicht insgesamt als Arbeitszeit zu vergüten.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BMT-G II § 2 § 14 § 67 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung der zu vergütenden Arbeitszeit des Klägers.